Erwerbsunfähigkeit

Seit 01. Januar 2001 wurde die Berufsunfähigkeitsrente von der Erwerbsminderungsrente abgelöst, für alle, die nach dem 01. Januar 1961 geboren sind und ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben können, besteht kein gesetzlicher Schutz mehr.

Jeder kann, unabhängig von der bisher ausgeübten Tätigkeit, auf jede erdenkliche Tätigkeit verwiesen werden, d.h. ein Berufsschutz besteht nicht mehr.

Volle und teilweise Erwerbsunfähigkeit

Als voll erwerbsunfähig gelten Arbeitnehmer, die nur noch maximal 3 Stunden täglich in jeder nur denkbaren Tätigkeit arbeiten können.

Als teilweise erwerbsunfähig gelten Arbeitnehmer, die noch mindestens 3 Stunden, aber höchstens 6 Stunden täglich in jeder nur denkbaren Tätigkeit arbeiten können.

Die Leistungen der Erwerbsunfähigkeitsrente werden ab dem 7. Monat der Erwerbsminderung gezahlt und zwar nur als Zeitrenten, die auf 3 Jahre befristet sind.

 

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