Vollständige
Berufsunfähigkeit liegt vor,
wenn der Versicherte infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind,
voraussichtlich dauernd außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben,
die auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und dabei der bisherigen Lebensstellung entspricht.
Sind die Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grade voraussichtlich dauernd erfüllt, so liegt lediglich teilweise Berufsunfähigkeit vor.
Vor 2001 verstand man unter Berufsunfähigkeit den Rückgang der Arbeitskraft zum Beispiel durch Krankheit, Kräfteverfall, Unfall oder
Körperverletzung auf unter 50 % im Vergleich zu gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertiger Qualifikation.
Nach 2001 versteht man unter Berufsunfähigkeit den Rückgang der Arbeitskraft auf unter 6 Stunden täglich -
im Vergleich zu gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertiger Qualifikation.
Seit 2001 gibt es für alle, die nach dem 01. Januar 1961 geboren wurden, nur noch die zweistufige Erwerbsminderungsrente.
Erste Stufe:Wer zwischen 3 und 6 Stunden pro Tag arbeiten kann, erhält i.d.R. die halbe Erwerbsminderungsrente.
Zweite Stufe:Wer weniger als 3 Stunden pro Tag arbeiten kann, erhält i.d.R. die volle Erwerbsminderungsrente.
Weiterhin können betroffene Personen auf nahezu jeden Beruf verwiesen werden, unabhängig von ihrer Qualifikation.
ZUM VERGLEICHSANGEBOT !!!
« Zurück zum Lexikon